Sich mit der Vernichtung des sichergestellten Gegenstandes einverstanden erklart und ist ausweislich de Bundeszentralregisterauszuges vom 19.09.2020 strachtfrelich bislang nicht in. Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund besteht an der Dtrafverfolgung kein offentliches Interesse. Bei der Einstellung ist davon ausgegangen worden, dass es sich um einen elnmaligen handelt. Im Wiederholungsfall kann die beschuldigte nicht mit weiterer nachicht rechnen. ...
正在翻译中..